Bittet beachtet, dass alle Spieler auf Grund der Konstruktuion des JFV gleichzeitig in einem Stammverein Mitglied sein müssen und daher auch dort ein separater Mitgliedsbeitrag zu entrichten ist.

Beitragsordnung des Jugendförderverein 2014 Dreieichenhain-Götzenhain e.V.

Ergänzt um §1.6 und beschlossen von der Mitgliederversammlung am 11.11.2021 (Diese Fassung löst die vom 27.08.2020 ab.)

§ 1 Beitragspflicht

  1. Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen jährlichen Beitrag nach Maßgabe dieser Beitragsordnung. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich die Stammverein des JFV.
  2. Der Beitrag beträgt für aktive Mitglieder (=Jugendspieler) und weitere ordentliche Mitglieder 5,00 € pro Monat, mithin ein Jahresbeitrag pro Geschäftsjahr (01.01. – 31.12.) von 60,00 €.
  3. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 50 €.
  4. Der Beitrag muss im SEPA-Lastschriftverfahren entrichtet werden.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, den fälligen Mitgliedsbeitrag teilweise oder vollständig zu erlassen, wenn die Durchsetzung der Beitragsforderung als unbillige Härte erscheint.
  6. Ein Sonderbeitrag in Höhe von max. 15,- € pro Jahr kann erhoben werden, wenn außergewöhnliche Belastungen im Spiel und Trainingsbetrieb auftreten. Z. Bsp. Durch Kapazitätsengpässe im Trainingsbetrieb und dadurch kostenpflichtige externe Plätze angemietet werden müssen.

§ 2 Beitragsverfolgung

  1. Der Vorstand des Vereins wird beauftragt, fällige Beiträge halbjährlich spätestens bis zum 10.01. und 10.07. eines jeden Jahres im SEPA-Lastschriftverfahren einzuziehen. Teilbeträge bei Eintritt während des Geschäftsjahrs werden vorab eingezogen.
  2. Der Verein ist berechtigt, neben etwaigen Fremdkosten für jede für jede Rückbuchung nach Einzug einer SEPA-Lastschrift eine pauschale Bearbeitungsgebühr von jeweils 5,00 € zu berechnen. Dieser Absatz gilt nicht für Fördermitglieder.
  3. Für Rechtsstreitigkeiten aus Beitragsforderungen des Vereins gegen Mitglieder ist das Amtsgericht am Sitz des Vereins zuständig.

§ 3 Übergangsbestimmung

Die vorstehende Beitragsordnung ist erstmalig ab 01.01.2021 anzuwenden.

§ 4 Aufnahmegebühr

Bei Neueintritt wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 10,00 € erhoben.