Präambel

Die Gründungsvereine Sportgemeinschaft Götzenhain 1945 e. V., Sportverein 1890 Dreieichenhain e.V. und Turnverein 1880 Dreieichenhain e.V. haben sich entschlossen, die Jugendarbeit im Fußball in einem Jugendförderverein zu bündeln. Diese Zusammenarbeit ist auf Dauer angelegt. Die Gründungsvereine verstehen sich hierbei als gleichberechtigte Partner – dies gilt im Grunde auch für sich später anschließende weitere Stammvereine.

Dem Jugendförderverein wird ab der Saison 2014/2015 die Aufgabe der Förderung des Jugendfußballs übertragen. Der Jugendförderverein wird von den Gründungsvereinen und sich später anschließenden Stammvereinen getragen, um diese in die Lage zu versetzen, durchgängig Jugendmannschaften zu unterhalten und eine zeitgemäße, leistungs­orien­tierte und auch breitensportliche Jugendarbeit zu betreiben.

Aus Gründen des Leseflusses wird in dieser Satzung in der Regel die männliche Form von Personen­bezeichnungen verwendet. Damit sind grundsätzlich Frauen und Männer bzw. Mädchen und Jungen gemeint.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Jugendförderverein führt den Namen: JFV 2014 Dreieich (nachfolgend Jugendförderverein oder kurz JFV). Er soll in das Vereinsregister ein­getragen werden.
  2. Der Jugendförderverein hat seinen Sitz in 63303 Dreieich.
  3. Das Geschäftsjahr ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Der JFV erkennt mit der Aufnahme in den Hessischen Fußballverband (HFV) die Satzungs- und Ordnungsgewalt des HFV entsprechend § 6.2 der HFV-Satzung an.

§ 2 – Zweck des Jugendfördervereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Jugendfußballs in Dreieich.
  2. Der Jugendförderverein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab­gabenord­nung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke (gem. § 2 Abs. 1 und 4) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Fi­nanz­amt für Körperschaften an.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Unterhalten von Leistungs- und Breitensport orientiertem Spielbetrieb für Kinder und Jugendliche. Durch den Jugendförderverein soll die Qualität der Jugendarbeit in Dreieich erhöht werden. Den Jugendlichen soll dennoch die Zugehörigkeit zu ihrem Stammverein vermittelt werden, und es soll langfristig Bestand und Förderung der Senioren­mann­schaften der beteiligten Stammvereine gesichert werden.
  5. Der Jugendförderverein sorgt für Betreuung, Training und Ausstattung der Juniorinnen- und Juniorenmannschaften aller Altersgruppen und gewährleistet ihre Teilnahme am Verbandsspielbetrieb. Diese Aufgabe nimmt der JFV in enger Koope­ration mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr. Eine Auflösung der Jugendarbeit der Stammvereine erfolgt ausdrücklich nicht. Diese bestehen unverändert fort. Es wird lediglich der Spielbetrieb unter den Voraus­setzungen der Jugendordnung des HFV auf den JFV übertragen.

Der Jugendförderverein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Gründungs- und Stammvereine

  1. Gründungsvereine sind die Sportgemeinschaft Götzenhain 1945 e. V., der Sportverein 1890 Dreieichenhain e.V. und der Turnverein 1880 Dreieichenhain e.V. Die Gründungsvereine sind zugleich Stammvereine.
  2. Die Aufnahme weiterer Stammvereine bedarf der Zustimmung aller Fußball­abtei­lungen und Hauptvorstände der Gründungsvereine.
  3. Ein Kooperationsvertrag regelt die Zusammenarbeit.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Der Jugendförderverein besteht:

a) aus den Jugendspielern bis zur Altersgrenze von 19 Jahren, die zugleich Mitglieder eines Stammvereins sind,

b) aus weiteren ordentlichen Mitgliedern,

c) Fördermitgliedern und

d) aus den Stammvereinen.

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Jugendförderverein. Die Beitritts­erklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Verein nicht verpflichtet die Gründe darzulegen. Die Mitgliedsnummer des Stammvereins ist in den Antrag einzufügen.
  3. Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer passiven Förder­mit­glied­schaft. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unter­stützen.
  4. Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung in einer Bei­trags­ordnung festgelegt. In begründeten Härtefällen kann der Geschäftsführende Vorstand eine befristete Beitragsbefreiung aussprechen.
  5. Weitere Stammvereine können sich jährlich bis zum 01.03. dem Jugendförderverein anschließen. Dazu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des JFV zu stellen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet unter Beachtung von § 3 Abs.2 über den Aufnahmeantrag und kann eine Aufnahme­gebühr festsetzen. Die Ent­schei­dung des Vorstandes über Aufnahme­gebühr und Aufnahmeantrag ist unan­fecht­bar.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft der aktiven Jugendspieler im Jugendförderverein endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Übergang ihrer Spielberechtigung in den Seniorenbereich.
  2. Widerruft ein Stammverein seine Zustimmung zum Jugendförderverein entspre­chend der Jugendordnung des HFV ordnungsgemäß, dann endet die Mitgliedschaft des Stammvereins unmittelbar zum Ende des aktuellen Geschäftsjahres. Widerruft ein Gründungsmitglied seine Zustimmung zum JFV, dann erlischt seine Zustim­mungs­pflicht nach § 3 Abs. 2 hierdurch unmittelbar und mit sofortiger Wirkung.
  3. Ein Austritt des Mitglieds aus dem Jugendförderverein kann nur zum 30.06. und zum 31.12. eines Jahres erfolgen. Der Austritt muss dem Vorstand bis zu diesen Terminen schriftlich erklärt werden, und eigenhändig, bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern, unterschrieben sein. Das Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung der Kündigung und hat auf Erhalt dieser zu achten. Erst mit Zugang dieser Bestätigung wird die Kündigung wirksam. Die Mitgliedschaft im Stammverein bleibt durch den Austritt im JFV unberührt.
  4. Jedes Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Jugendförderverein ausge­schlossen werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere folgendes anzusehen: Wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinssatzung oder Vereinsinteressen verstößt, oder dem Ansehen des Vereins schadet, fällige Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung und Fristsetzung nicht entrichtet. Über einen Ausschluss aus dem Stamm­verein entscheidet dieser gemäß seiner Satzung.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  6. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen schriftlich durch den Vorstand bekannt zu geben.
  7. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds enden alle Rechte und Pflichten aus dem Mit­gliedschaftsverhältnis.

§ 6 – Vereinsmittel

  1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwen­dungen der Stammvereine, Spenden, Jugendfördermitteln sowie Einnahmen aus Ver­anstaltungen, Werbung und Sponsoring.
  2. Der Jugendförderverein erhält von den Stammvereinen Zuwendungen zur Erfüllung seiner Aufgaben. Die Höhe und die Zahlungstermine der Zuwendungen werden in einem Kooperationsvertrag der Stammvereine festgelegt.
  3. Die Zuschüsse für die lizenzierten Übungsleiter, die in dem Jugendförderverein tätig sind, werden durch den JFV beantragt.

§ 7 – Organe des Jugendfördervereins

Organe des Jugendfördervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Der Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstands müssen dem Jugendförderverein und einem der Stammvereine angehören.
  2. Der Vorstand besteht aus sechs Personen. Er wird, ohne Wahl, aus den jeweiligen Jugendleitern der Gründungsvereine (oder einem anderen vom Gründungsverein benannten Mitglied des Gründungsvereins), sowie jeweils einem stellvertretenden Jugendleiter der Gründungsvereine (oder einem anderen vom Gründungsverein als Stellvertreter benannten Mitglied des Gründungsvereins) gestellt. Die Vorstands­vertreter sind auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Sollte nur ein Jugend­leiter bzw. Vertreter eines Gründungsvereins ohne Stellvertreter zur Verfü­gung stehen, so wird die freie Vorstandsposition durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  3. Der Vorstand hat drei Vorsitzende, dies sind die jeweiligen Jugendleiter (bzw. die benannten Vertreter) der Gründungsvereine. Die drei Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  4. Der Vorstand kann weitere Mitglieder für bestimmte Funktionen, z.B. als Kassen­wart, Pressewart oder weiteren Beisitzer bestimmen. Diese Mitglieder können als nicht stimmberechtigte Beisitzer an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
  5. Berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S.d. § 26 BGB zu vertreten, ist ausschließlich der geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei Vorsitzende des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.
  6. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme weiterer Stamm­vereine, soweit die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 dieser Satzung vorliegt. Für die Beschlussfassung der Aufnahme weiterer Stammvereine ist Einstimmigkeit erfor­der­lich.
  7. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführen­de Vorstand fasst seine Beschlüsse nur bei Anwesenheit aller 3 Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitglieder­ver­sammlung zu berichten.
  8. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterschreiben.
  9. Die Vorstände der Stammvereine haben das Recht, sich auf Anfrage in regel­mä­ßigen Abständen über die sportliche und finanzielle Entwicklung berichten zu las­sen. Die Berichterstattung erfolgt vorzugsweise über den jeweiligen Jugendleiter der Stammvereine.
  10. Die Vorstandsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  11.  Die Mitgliederversammlung kann abweichend dazu bestimmen, dass dem Hauptvorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. die Ehrenamtspauschale) gezahlt wird.

§ 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich nach Beendigung des Geschäftsjahres und spätestens bis zum 31.5. statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Ver­eins­interesse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Die Einberufung erfolgt durch Einladung in Textform per Brief oder per Email, mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  4. Die Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorstandes.
  5. Die Entgegennahme des Kassenberichtes.
  6. Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
  7. Die Entlastung des Vorstandes.
  8. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  9. Die Wahl der zwei Kassenprüfer und eines Stellvertreters.
  1. Stimmberechtigt sind
    a) alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie
    b) bei Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Erziehungsberechtigter.

    Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand zur Mitgliederversammlung Anträge zu unter­breiten. Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim geschäfts­führenden Vorstand eingereicht werden. Satzungsändernde Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Allen Mitgliedern (auch den unter 16-Jährigen) steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit ein­facher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimm­enthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Auf Wunsch der Mitgliederver­sam­mlung ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen. Satzungs­änderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden vom Pro­to­kollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den Vorständen der Stammvereine zugeleitet.

§ 10 – Kassenprüfung

  1. Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder einem anderen Gremium des Vereins angehören.
  2. Die Kassenprüfer und ein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für maximal zwei Geschäftsjahre gewählt. Eine direkte Wiederwahl für eine zweite Amts­periode ist nicht möglich.
  3. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung des Jugendförder­ver­eins, erstellen einen Prüfbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig und ausreichend belegt sind und ob der Verein zweckmäßig und wirtschaftlich geführt wurde.

§ 11 – Auflösung des Vereins

  1. Der Jugendförderverein kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einbe­ru­fenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Rechts­wirk­sam­keit dieses Beschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vor­stands­mitglieder, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Beschlüsse fasst.
  3. Für Verbindlichkeiten des Jugendfördervereins haftet etwaigen Gläubigern gegen­über nur das Vereinsvermögen des JFV (= gesamter finanzieller und sachlicher Besitz).
  4. Bei Auflösung des Jugendfördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des JFV zu gleichen Anteilen an die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben. Sollten die Stammvereine juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, z.B. durch Auflösung der Stammvereine, so fällt das verbleibende Vermögen des JFV an den Geschichts- u. Heimatverein Dreieichenhain e.V., Dreieich, der es zur Erhaltung der Burgruine zu verwenden hat.